OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.06.2005
I-5 W 13/05
Normen:
GKG § 19 Abs. 4 § 25 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ; ZPO § 278 Abs. 6 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 297
OLGReport-Düsseldorf 2005, 586
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 26.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 52/03

Zur Höhe des Streitwertes bei einer Eventualwiderklage

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.06.2005 - Aktenzeichen I-5 W 13/05

DRsp Nr. 2005/17479

Zur Höhe des Streitwertes bei einer Eventualwiderklage

Die Festsetzung des Streitwertes für den Vergleich bestimmt sich nach dem Streitwert für das Verfahren nach dem zusammengerechneten Wert für die Klage und die Hilfswiderklage, wenn der Prozessvergleich Klage und Hilfswiderklage umfasst.

Normenkette:

GKG § 19 Abs. 4 § 25 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ; ZPO § 278 Abs. 6 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin beanstandet die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht.

Mit ihrer - später teilweise übereinstimmend für erledigt erklärten und geänderten - Klage hat die Klägerin die Beklagten auf Zahlung von Honorar für Wirtschaftsprüfungsleistungen in Anspruch genommen.

Die Beklagten haben mit angeblichen Schadenersatzansprüchen aufgerechnet und - für den Fall, dass das Landgericht die Aufrechnung für unzulässig halte - hilfswiderklagend 27.024,28 EUR sowie - für den Fall, dass entgegen der Rechtsansicht der Beklagten Honoraransprüche der Klägerin in Höhe von 59.916,34 EUR entstanden sein sollten - hilfswiderklagend weitere 53.916,34 EUR geltend gemacht. Außerdem haben sie - unbedingt - im Wege der Widerklage Zahlung von 183.147,38 EUR verlangt.