OLG Zweibrücken - Beschluss vom 20.05.2008
3 W 83/08
Normen:
BerHG § 5 ; RVG § 56 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2008, 610
JurBüro 2008, 423
OLGReport-Zweibrücken 2008, 787
RVGreport 2008, 386
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 1 T 86/08 - 26.03.2008,
AG Ludwigshafen a. Rhein, - Vorinstanzaktenzeichen 2 UR IIa 1113/05

Zur Höhe der Vergütung des Rechtsanwalts bei Beratungshilfe in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.05.2008 - Aktenzeichen 3 W 83/08

DRsp Nr. 2008/16707

Zur Höhe der Vergütung des Rechtsanwalts bei Beratungshilfe in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit

»Nr. 2502 RVG -VV verdoppelt lediglich die Beratungsgebühr nach Nr. 2501 RVG -VV. Am Charakter als Beratungsgebühr als solcher ändert sich dadurch nichts.«

Normenkette:

BerHG § 5 ; RVG § 56 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

1. Nachdem das Landgericht die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat, ist das Rechtsmittel der Verfahrensbevollmächtigten als sofortige weitere Beschwerde statthaft, frist- und formgerecht eingelegt und damit auch sonst zulässig (§ 55 Abs. 1, Abs. 4 RVG, § 4 Abs. 1 BerHG, § 56 Abs. 1, Abs. 2 RVG i. V. m. § 33 Abs. 6, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 und 4 RVG). Nachdem sich das Verfahren der Beratungshilfe nach § 5 BerHG nach den Vorschriften über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit richtet, ist der Senat als Beschwerdesenat in FGG - Verfahren zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen, denn die Vergütung ist in dem Rechtsweg festzusetzen, der für das Hauptverfahren, hier also die Gewährung von Beratungshilfe, gegeben ist (BayObLGZ 1990, 315).