1. Nachdem das Landgericht die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat, ist das Rechtsmittel der Verfahrensbevollmächtigten als sofortige weitere Beschwerde statthaft, frist- und formgerecht eingelegt und damit auch sonst zulässig (§ 55 Abs. 1, Abs. 4 RVG, §
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