Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Rechtsanwältin den Kläger - ihren früheren Mandanten - darüber aufzuklären hatte, dass sie bei Durchführung eines Berufungsverfahrens die Gebühren nach § 52 BRAGO zu beanspruchen hat. Der Kläger, der die entsprechende Kostennote der Beklagten bezahlt hat, verlangt die Rückzahlung unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung und rügt, dass ihn die Beklagte über den Anfall dieser Gebühr nicht informiert hatte. Das Landgericht hat der Klage statt gegeben. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
I.
Auf das streitige Schuldverhältnis sind gemäß Art.
II.
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