KG - Urteil vom 22.08.2003
7 U 181/02
Normen:
BRAGO § 52 ; BGB § 249 ; BGB § 675 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 230
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 546/01

Zur Hinweispflicht des Rechtsanwalts auf die mit der Rechtsverfolgung verbundenen Kosten und Gebühren

KG, Urteil vom 22.08.2003 - Aktenzeichen 7 U 181/02

DRsp Nr. 2004/5199

Zur Hinweispflicht des Rechtsanwalts auf die mit der Rechtsverfolgung verbundenen Kosten und Gebühren

»Es besteht keine allgemeine Pflicht des Rechtsanwalts, seinen Mandanten über die Höhe der mit der Rechtsverfolgung verbundenen Kosten und Gebühren zu informieren.«

Normenkette:

BRAGO § 52 ; BGB § 249 ; BGB § 675 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Rechtsanwältin den Kläger - ihren früheren Mandanten - darüber aufzuklären hatte, dass sie bei Durchführung eines Berufungsverfahrens die Gebühren nach § 52 BRAGO zu beanspruchen hat. Der Kläger, der die entsprechende Kostennote der Beklagten bezahlt hat, verlangt die Rückzahlung unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung und rügt, dass ihn die Beklagte über den Anfall dieser Gebühr nicht informiert hatte. Das Landgericht hat der Klage statt gegeben. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

I.

Auf das streitige Schuldverhältnis sind gemäß Art. 229 § 5 EGBGB die vor dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) anzuwenden. Die zitierten Vorschriften des BGB beziehen sich daher auf das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Recht.

II.