Zur Haftung des Antragsstellers als Zweitschuldner für Kosten des Verfahrens
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2006 - Aktenzeichen I-10 W 107/05
DRsp Nr. 2006/18842
Zur Haftung des Antragsstellers als Zweitschuldner für Kosten des Verfahrens
»1. Die Haftung des Antragsstellers als Zweitschuldner erstreckt sich auf alle Gebühren und Auslagen der Instanz, auch auf Kosten, die durch bloße Verteidigungsmaßnahmen des Beklagten veranlasst wurden.2. Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner nach allgemeinen Regeln. Ist der Streitgegenstand von Klage und Widerklage derselbe, steht es der Staatskasse frei, welchen Gesamtschuldner sie in Anspruch nimmt.3. Der für ein Interventionsgutachten liquidierte Aufwand des Sachverständigen bedarf einer Überprüfung danach, inwieweit er zur Beantwortung der Beweisfrage ausgereicht hätte und inwieweit er darüber hinaus für die Erarbeitung von Einsichten und einvernehmlichen Lösungsmöglichkeiten angefallen ist.«
Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss ist gemäß §§ 72 Nr. 1, 2. Halbsatz, 66 Abs. 2GKG n.F. zulässig, jedoch unbegründet.
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