Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswertes für das Erstbeschwerdeverfahren einschließlich der von Amts wegen vorgenommenen abändernden Festsetzung für das erstinstanzliche Verfahren ist gemäß § 31 Abs.3 KostO als Erstbeschwerde zulässig (vgl. Senat FGPrax 2005, 87).
In der Sache ist die Beschwerde teilweise begründet. Das Landgericht ist bei der Wertfestsetzung zutreffend von § 48 Abs.3 S.1 WEG ausgegangen, wonach sich der Geschäftswert grundsätzlich nach dem Interesse aller Miteigentümer an der Entscheidung bemisst.
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