OLG Hamburg - Beschluss vom 28.10.2002
3 W 54/02
Normen:
ZPO § 141 ;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 26.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1137/01

Zur Frage, ob und inwieweit durch die Anhörung einer Partei eine Beweisgebühr ausgelöst wird

OLG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2002 - Aktenzeichen 3 W 54/02

DRsp Nr. 2004/2888

Zur Frage, ob und inwieweit durch die Anhörung einer Partei eine Beweisgebühr ausgelöst wird

Eine Beweisgebühr entsteht, wenn die Anhörung einer Partei Bedeutung über die bloße Klarstellung und Ergänzung des Sachverhalts hinaus hatte und mit einer Beweisaufnahme in jeder Hinsicht vergleichbar war.

Normenkette:

ZPO § 141 ;

Entscheidungsgründe:

Die Erinnerung des Klägers richtet sich gegen die Absetzung der von ihm wegen seiner Anhörung vor dem Landgericht geltend gemachten Beweisgebühr.

Seine zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht - Rechtspfleger - hat zu Unrecht die geltend gemachte Beweisgebühr nicht berücksichtigt.

Die Frage, ob und inwieweit die Anhörung einer Partei eine Beweisgebühr auszulösen vermag, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die eine Auffassung bejaht das Entstehen einer Beweisgebühr jedenfalls für den Fall, dass die protokollierten Angaben der Partei im Urteil als Beweis gewürdigt und verwertet worden sind. Nach anderer Meinung kann auch für Fälle dieser Art. eine Beweisaufnahme nicht angenommen werden (vgl. zum Meinungsstand Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 141 Rn. 2; Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 141 Rn. 22; Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 31 Rn. 106; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 31 Rn. 118; Gebauer/Schneider, BRAGO, § 31 Rn. 185 jew. m.w.N.).