Zur Frage eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber einem Anspruch auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting
OLG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2000 - Aktenzeichen 18 UF 247/00
DRsp Nr. 2002/6301
Zur Frage eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber einem Anspruch auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting
1. Dem Unterhaltsberechtigten steht kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch des Unterhaltspflichtigen auf Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings und auf Unterzeichnung der Anlage U zu, wenn der Pflichtige für den betreffenden Zeitraum (hier: während der Trennungszeit) den Ehegattenunterhalt geleistet hat und das Zurückbehaltungsrecht auf den Umstand gestützt wird, dass der Pflichtige den noch nicht rechtskräftig ausgeurteilten nachehelichen Unterhalt nicht zahlt.2. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass ein Bedürfnis besteht, auf den Pflichtigen Druck zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung auszuüben, scheitert ein Zurückbehaltungsrecht daran, dass sich "aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt".3. Es kann nicht außer Betracht bleiben, dass bei einem Dauerschuldverhältnis das Bedürfnis bestehen kann, einzelne zeitliche Abschnitte getrennt voneinander zu betrachten. Bereits dies rechtfertigt es, ein Zurückbehaltungsrecht für einen Zeitraum zu verneinen, für den der Pflichtige seine geschuldete Leistung in voller Höhe erbracht hat.