OLG Hamm - Beschluss vom 04.01.2005
23 W 24/05
Normen:
ZPO § 91 § 794 Abs. 1 Nr. 1 § 278 Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 207/04

Zur Frage einer Einigungsgebühr bei außergerichtlicher Absprache über den Streitgegenstand

OLG Hamm, Beschluss vom 04.01.2005 - Aktenzeichen 23 W 24/05

DRsp Nr. 2005/17411

Zur Frage einer Einigungsgebühr bei außergerichtlicher Absprache über den Streitgegenstand

Wird während eines Rechtsstreits zwischen den Parteien eine außergerichtliche Absprache über den Streitgegenstand einzig und allein zu dem Zweck getroffen, wie die als solche unstreitige Verbindlichkeit reguliert werden soll, fällt dadurch eine Einigungsgebühr nicht an.

Normenkette:

ZPO § 91 § 794 Abs. 1 Nr. 1 § 278 Abs. 6 ;

Entscheidungsgründe:

Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 26. September 2002 in NJW 2002, 3713) würde die beantragte Festsetzung einer Einigungsgebühr schon daran scheitern, dass die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht haben protokollieren lassen. Das Verfahren ist nicht durch einen gerichtlichen Ratenzahlungsvergleich womöglich nach § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossen worden, sondern durch Anerkenntnisurteil.