OLG Celle - Beschluss vom 29.08.2003
8 W 326/03
Normen:
ZPO § 123 ; GKG § 58 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2004, 107
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 18.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 167/02

Zur Frage des Schutzes vor einem Kostenerstattungsanspruch bei Kostenaufhebung im Vergleich

OLG Celle, Beschluss vom 29.08.2003 - Aktenzeichen 8 W 326/03

DRsp Nr. 2003/15795

Zur Frage des Schutzes vor einem Kostenerstattungsanspruch bei Kostenaufhebung im Vergleich

»Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Beklagten schützt diesen bei im Wege des Vergleichs vereinbarter Kostenaufhebung nicht vor einem Kostenerstattungsanspruch des Klägers wegen von diesem vor Abschluss des Vergleichs verauslagter Gerichtskosten.«

Normenkette:

ZPO § 123 ; GKG § 58 Abs. 2 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG), aber unbegründet.

Zu Recht ist die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass die Beklagte dem Kläger die Hälfte der von diesem verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 726 EUR erstatten muss. Die Parteien haben in dem Vergleich vor dem Landgericht Hildesheim am 12. Dezember 2002 vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden. Dies hat zur Folge, dass die Gerichtskosten jeder Partei hälftig zur Last fallen (§ 92 Abs. 1 S. 2 ZPO).