Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG), aber unbegründet.
Zu Recht ist die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass die Beklagte dem Kläger die Hälfte der von diesem verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 726 EUR erstatten muss. Die Parteien haben in dem Vergleich vor dem Landgericht Hildesheim am 12. Dezember 2002 vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden. Dies hat zur Folge, dass die Gerichtskosten jeder Partei hälftig zur Last fallen (§ 92 Abs. 1 S. 2 ZPO).
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