Zur Frage des Ausübens des freien Ermessens bei §§ 20 Abs. 1GKG, § 3ZPO
Keine Anwendung des § 9ZPO im Rahmen des gem. §§ 20 Abs. 1GKG, 3ZPO auszuübenden freien Ermessen bei vorhersehbar nur sehr beschränkter Regelungsdauer der einstweiligen Verfügung.