OLG Köln - Urteil vom 17.10.2003
6 U 60/03
Normen:
BRAGO § 11 ; UWG § 1 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 456/02

Zur Frage der Unlauterkeit im Sinne des § 1 UWG im Falle des Kostenanspruchs eines Inkassobüros für ein erstes Mahnschreiben

OLG Köln, Urteil vom 17.10.2003 - Aktenzeichen 6 U 60/03

DRsp Nr. 2004/2431

Zur Frage der Unlauterkeit im Sinne des § 1 UWG im Falle des Kostenanspruchs eines Inkassobüros für ein erstes Mahnschreiben

1. Ein Inkassobüro, das für ein erstes Mahnschrieben von dem Schuldner Kostenersatz von mehr als einer 10/10 - Gebühr nach § 11 BRAGO verlangt, handelt nicht unlauter im Sinne des § 1 UWG.2. Artikel IX Abs. 1 S. 3 des Gesetzes zur Änderung der Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften (KostÄndG) bestimmt nicht, dass die Regelungen der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) auch für die Höhe der Erstattungsfähigkeit von Inkassogebühren gelten.

Normenkette:

BRAGO § 11 ; UWG § 1 ;

Gründe: