LG Köln, vom 29.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 456/02
Zur Frage der Unlauterkeit im Sinne des § 1 UWG im Falle des Kostenanspruchs eines Inkassobüros für ein erstes Mahnschreiben
OLG Köln, Urteil vom 17.10.2003 - Aktenzeichen 6 U 60/03
DRsp Nr. 2004/2431
Zur Frage der Unlauterkeit im Sinne des § 1UWG im Falle des Kostenanspruchs eines Inkassobüros für ein erstes Mahnschreiben
1. Ein Inkassobüro, das für ein erstes Mahnschrieben von dem Schuldner Kostenersatz von mehr als einer 10/10 - Gebühr nach § 11BRAGO verlangt, handelt nicht unlauter im Sinne des § 1UWG.2. Artikel IX Abs. 1 S. 3 des Gesetzes zur Änderung der Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften (KostÄndG) bestimmt nicht, dass die Regelungen der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) auch für die Höhe der Erstattungsfähigkeit von Inkassogebühren gelten.