OLG Stuttgart - Beschluss vom 22.05.2007
8 W 202/07
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 § 104 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2008, 74
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 07.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 250/05

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.05.2007 - Aktenzeichen 8 W 202/07

DRsp Nr. 2007/10608

<Zur Frage der Höhe der Vergütung eines ausländischen Verkehrsanwalts:

»Die Reduzierung der Vergütung des ausländischen Anwalts auf die Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts ist als eine "Kappungsgrenze" zu verstehen und führt nicht zum Wegfall der Erstattungsfähigkeit einer Umsatzsteuer, die der ausländische Anwalt nach seiner Erklärung in seinem Heimatland abzuführen hat. Nachdem das Kostenfestsetzungsverfahren von der Überprüfung schwieriger steuerrechtlicher Fragen entlastet werden soll, darf sich der Rechtspfleger auf die Angabe der bestehenden Umsatzsteuerpflicht und die Erklärung gem. § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO verlassen.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 § 104 Abs. 2 S. 3 ;

Entscheidungsgründe:

1.

Im Hauptsacheverfahren wegen Schadensersatzes in Form einer Vertragsstrafe aus einem Vertriebsvertrag schlossen die Parteien in der zweiten Instanz vor dem 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart am 20. September 2006 einen Kostenvergleich, wonach die Klägerin 67% und der Beklagte 33% der Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz zu tragen haben. Die Parteien nahmen ihre beiderseits eingelegten Berufungen zurück, worauf durch Beschluss des selben Datums der Klägerin 67% und dem Beklagten 33% der Kosten des Rechtsstreits in der zweiten Instanz auferlegt wurden.