OLG München - Beschluss vom 30.01.2004
29 W 665/04
Normen:
MarkenG § 140 Abs. 3 ; BRAGO § 11 ; BRAGO § 11 Abs. 1 Satz 5 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAGO § 32 Abs. 1 ; BGB § 247 ;
Fundstellen:
GRUR-RR 2004, 128
OLGReport-München 2004, 133
Vorinstanzen:
LG München I, vom 23.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen O 4860/98

Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten

OLG München, Beschluss vom 30.01.2004 - Aktenzeichen 29 W 665/04

DRsp Nr. 2004/2063

Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten

In Markensachen sind die Kosten eines im Revisionsverfahren mitwirkenden Patentanwalts gemäß § 140 Abs. 3 MarkenG und § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO in Höhe der 20/10-Gebühr erstattungsfähig.

Normenkette:

MarkenG § 140 Abs. 3 ; BRAGO § 11 ; BRAGO § 11 Abs. 1 Satz 5 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAGO § 32 Abs. 1 ; BGB § 247 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nahm die Beklagte u.a. aus Firmen- und Markenrechten auf Unterlassung, Schadensersatzfeststellung und Auskunft in Anspruch. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat anwaltlich versichert, dass Patentanwalt P mitgewirkt habe (Bl. 459 d.A.). Dies hat auch der Patentanwalt selbst versichert und eine Übersicht über seine Mitwirkung vorgelegt. Die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälte der Klägerin haben bei Antragstellung die Mitwirkung der Patentanwälte angezeigt.

Mit Beschluss vom 23. Dezember 2003 hat das Landgericht die an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 6.422,20 EURO festgesetzt. Für den Patentanwalt ist eine 13/10-Gebühr (2.514,20 EURO) enthalten.