Zur Frage der Erörterungsgebühr für einen Rechtsanwalt, wenn der der Nebenintervenient dem Rechtsstreit erst nach Abschluss der Erörterung beitritt
OLG Stuttgart, vom 15.08.2003 - Aktenzeichen 4 W 68/03
DRsp Nr. 2005/3680
Zur Frage der Erörterungsgebühr für einen Rechtsanwalt, wenn der der Nebenintervenient dem Rechtsstreit erst nach Abschluss der Erörterung beitritt
»Tritt der Nebenintervenient dem Rechtsstreit erst nach Abschluss der Erörterung unmittelbar vor der Protokollierung eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs bei, so kann für seinen Rechtsanwalt keine Erörterungsgebühr mehr entstehen.«