OLG Stuttgart vom 15.08.2003
4 W 68/03
Normen:
ZPO § 66 § 104 Abs. 3 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 2004, 80
OLGReport-Stuttgart 2004, 72

Zur Frage der Erörterungsgebühr für einen Rechtsanwalt, wenn der der Nebenintervenient dem Rechtsstreit erst nach Abschluss der Erörterung beitritt

OLG Stuttgart, vom 15.08.2003 - Aktenzeichen 4 W 68/03

DRsp Nr. 2005/3680

Zur Frage der Erörterungsgebühr für einen Rechtsanwalt, wenn der der Nebenintervenient dem Rechtsstreit erst nach Abschluss der Erörterung beitritt

»Tritt der Nebenintervenient dem Rechtsstreit erst nach Abschluss der Erörterung unmittelbar vor der Protokollierung eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs bei, so kann für seinen Rechtsanwalt keine Erörterungsgebühr mehr entstehen.«

Normenkette:

ZPO § 66 § 104 Abs. 3 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen
JurBüro 2004, 80
OLGReport-Stuttgart 2004, 72