OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.06.2003
10 W 117/02
Normen:
KostVfg § 36 Abs. 4 Satz 1 ; KostVfg § 36 Abs. 4 Satz 2 ; ZPO § 81 ; ZPO § 80 Abs. 1 ; ZPO § 89 Abs. 2 1. Alt. ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 136/99

Zur Frage der Auszahlung des nicht verbrauchten Gerichtskostenvorschusses

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2003 - Aktenzeichen 10 W 117/02

DRsp Nr. 2003/9222

Zur Frage der Auszahlung des nicht verbrauchten Gerichtskostenvorschusses

»Die Auszahlung des nicht verbrauchten Gerichtskostenvorschusses an die - vermeintlichen - Prozessbevollmächtigten scheidet aus, wenn der Kostenschuldner nicht "durch einen Prozessbevollmächtigten" ( § 81 ZPO) vertreten wurde. Dies wiederum setzt den Nachweis durch eine zu den Gerichtsakten einzureichende schriftliche Bevollmächtigung voraus.«

Normenkette:

KostVfg § 36 Abs. 4 Satz 1 ; KostVfg § 36 Abs. 4 Satz 2 ; ZPO § 81 ; ZPO § 80 Abs. 1 ; ZPO § 89 Abs. 2 1. Alt. ;

Entscheidungsgründe:

Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass zur Abänderung des Senatsbeschlusses vom 18.02.2003. Der Senat hält daran fest, dass im vorliegenden Fall eine Auszahlung des nicht verbrauchten Gerichtskostenvorschusses an die vermeintlichen Prozessbevollmächtigten nicht hätte erfolgen dürfen.