Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass zur Abänderung des Senatsbeschlusses vom 18.02.2003. Der Senat hält daran fest, dass im vorliegenden Fall eine Auszahlung des nicht verbrauchten Gerichtskostenvorschusses an die vermeintlichen Prozessbevollmächtigten nicht hätte erfolgen dürfen.
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