I.
Mit Grundurteil vom 19.01.1999 hat das Landgericht ausgesprochen, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, das streitbefangene Grundstück käuflich zu erwerben und hierfür den Kaufpreis entsprechend der vertraglichen Klausel zu zahlen. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil blieb ebenso wie ihre Revision erfolglos. Anschließend ist im Betragsverfahren Urteil des Landgerichts vom 30.12.2002 ergangen mit der Kostenentscheidung, dass die Kläger 6,6 % und die Beklagte 93,4 % der Kosten zu tragen haben.
Mit Kostenfestsetzungsgesuch vom 08.01.2003 (AS. 693) haben die Klägervertreter für das Betragsverfahren zusätzlich die Erstattung einer Verhandlungsgebühr sowie einer Beweisgebühr nebst Auslagenpauschale beantragt.
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