OLG Hamm - Beschluss vom 27.08.2007
2 s Sbd. IX 121/07
Normen:
BRAGO § 99 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 29

Zur Festsetzung einer über den Wahlanwaltshöchstgebühren liegenden Pauschvergütung

OLG Hamm, Beschluss vom 27.08.2007 - Aktenzeichen 2 s Sbd. IX 121/07

DRsp Nr. 2007/22617

Zur Festsetzung einer über den Wahlanwaltshöchstgebühren liegenden Pauschvergütung

Normenkette:

BRAGO § 99 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller begehrt für seine Tätigkeit im vorliegenden Verfahren "für die Jahre 2004 bis 2007" eine Pauschvergütung in Höhe von noch 19.965,00 EUR. Dabei handelt es sich offensichtlich um den Betrag, den er zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren und dem ihm bereits bewilligten Vorschuss auf eine Pauschvergütung bewilligt haben möchte.

Durch Senatsbeschluss vom 10. Juli 2006 (2 (s) Sbd. IX-72/06) ist dem Antragsteller für seine Tätigkeit bis zum Ende des Jahres 2005 ein Vorschuss in Höhe von 13.000,00 EUR auf eine künftige Pauschvergütung bewilligt und ausgezahlt worden. In diesem Beschluss hat der Senat Ausführungen zum besonderen Umfang und zur besonderen Schwierigkeit des vorliegenden Wirtschaftsstrafverfahrens gemacht. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen.

Inzwischen ist das Verfahren nach insgesamt 165 Hauptverhandlungstagen ab dem 15. Januar 2004 durch Urteil vom 29. März 2007 in erster Instanz abgeschlossen worden. Das Urteil umfasst 974 Seiten.