I.
Antragsgemäß erließ das Amtsgericht - Mahnabteilung - Stuttgart am 17.11.2004 gegen den Antragsgegner einen Mahnbescheid, gegen den dieser über seine Prozessbevollmächtigten Widerspruch einlegen ließ. Auf die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners im Schreiben vom 20.12.2004 und nach einem Telefonat zwischen einem Mitarbeiter der Antragstellerin und Frau Rechtsanwältin R. am 22.12.2004 nahm die Antragstellerin ihren Verfahrensantrag am 23.2.2005 zurück. Nach Abgabe an das Prozessgericht erließ das Amtsgericht - Familiengericht - Ulm am 2.8.2005 den Beschluss, wonach die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
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