OLG Stuttgart - Beschluss vom 29.11.2005
8 WF 150/05
Normen:
ZPO §§ 103 ff ; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 135
MDR 2006, 477
NJW 2006, 2499
NJW-RR 2006, 932
OLGReport-Stuttgart 2006, 124
Vorinstanzen:
AG Ulm, vom 11.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 1061/05

Zur Festsetzung einer außergerichtlichen Termingebühr gemäß §§ 103 ff ZPO

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 8 WF 150/05

DRsp Nr. 2006/954

Zur Festsetzung einer außergerichtlichen Termingebühr gemäß §§ 103 ff ZPO

»1. Eine nach Vorbem. 3 Abs. 3 3. Var. VV / RVG außergerichtlich entstandene Terminsgebühr ist nicht im Verfahren nach §§ 103 ff ZPO festzusetzen. 2. Ist nach einer behaupteten Vereinbarung der Parteien der Mahnbescheidsantrag zurück zu nehmen, wurde lediglich ein Verzicht auf die Weiterverfolgung des geltend gemachten Anspruchs vereinbart, der wegen Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 2. Hs VV / RVG eine Einigungsgebühr nicht auslösen kann.«

Normenkette:

ZPO §§ 103 ff ; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1;

Entscheidungsgründe:

I.

Antragsgemäß erließ das Amtsgericht - Mahnabteilung - Stuttgart am 17.11.2004 gegen den Antragsgegner einen Mahnbescheid, gegen den dieser über seine Prozessbevollmächtigten Widerspruch einlegen ließ. Auf die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners im Schreiben vom 20.12.2004 und nach einem Telefonat zwischen einem Mitarbeiter der Antragstellerin und Frau Rechtsanwältin R. am 22.12.2004 nahm die Antragstellerin ihren Verfahrensantrag am 23.2.2005 zurück. Nach Abgabe an das Prozessgericht erließ das Amtsgericht - Familiengericht - Ulm am 2.8.2005 den Beschluss, wonach die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.