Über die sofortige Beschwerde war durch den Senat in der vom Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung zu entscheiden, nachdem der Einzelrichter die Sache gemäß § 568 Abs. 1 Satz 2 ZPO dem Senat übertragen hat.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat im Ergebnis zu Recht die Erstattungsfähigkeit von Einigungsgebühren (Nr. 1000, 1003 VV zum RVG) zu Gunsten des auf Seiten der Antragstellerin mitwirkenden Anwalts abgelehnt.
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