OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.05.2005
6 W 36/05
Normen:
RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003; ZPO § 91a ; ZPO § 98 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 31/04

Zur Festsetzung einer außergerichtlichen Einigungsgebühr

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.05.2005 - Aktenzeichen 6 W 36/05

DRsp Nr. 2005/11013

Zur Festsetzung einer außergerichtlichen Einigungsgebühr

»1. Auf außergerichtliche Einigungsverträge im Sinne von Nr. 1000 VV zum RVG ist die Auslegungsregel des § 98 ZPO anzuwenden. 2. Eine Festsetzung außergerichtlicher Einigungsgebühren auf Grund einer gerichtlichen Kostenentscheidung kommt nur in Betracht, wenn die Parteien - in Abweichung von § 98 ZPO - eine Vereinbarung getroffen haben, dass die Einigungskosten in die zu erwartende Kostenentscheidung des Gerichts einbezogen werden sollen. 3. Dies gilt auch, wenn die anschließend ergangene Kostenentscheidung des Gerichts gemäß § 91 a ZPO erfolgt.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003; ZPO § 91a ; ZPO § 98 ;

Entscheidungsgründe:

Über die sofortige Beschwerde war durch den Senat in der vom Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung zu entscheiden, nachdem der Einzelrichter die Sache gemäß § 568 Abs. 1 Satz 2 ZPO dem Senat übertragen hat.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat im Ergebnis zu Recht die Erstattungsfähigkeit von Einigungsgebühren (Nr. 1000, 1003 VV zum RVG) zu Gunsten des auf Seiten der Antragstellerin mitwirkenden Anwalts abgelehnt.