OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.03.2004
1 W 17/04
Normen:
GKG § 5 Abs. 4 S. 2 ; GKG § 22 ; GKG § 25 Abs. 3 ; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b ;
Vorinstanzen:
AG Königstein/Ts. - 21 C 107/03 - 10.11.2003/11.02.2004,

Zur Festsetzung des Vergleichwerts in einer Steitwertbeschwerde

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.03.2004 - Aktenzeichen 1 W 17/04

DRsp Nr. 2004/7186

Zur Festsetzung des Vergleichwerts in einer Steitwertbeschwerde

»1. Zur Entscheidung über eine Streitwertbeschwerde gem. § 25 Abs. 3 GKG ist das Oberlandesgericht berufen, wenn der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand außerhalb des Geltungsbereichs des GVG hat. 2. Bei der Festsetzung des Vergleichswerts finden die bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits neben dem Hauptanspruch, über den sich die Parteien vergleichen, keine Berücksichtigung.«

Normenkette:

GKG § 5 Abs. 4 S. 2 ; GKG § 22 ; GKG § 25 Abs. 3 ; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt eine Herabsetzung des mit Beschluss vom 10.11.2003 auf 104.618,23 EURO festgesetzten Werts für den von ihm mit der Beklagten geschlossenen Vergleich. U. a. macht er geltend, Einzelpositionen seien doppelt, nämlich bei der Festsetzung des Streitwerts für das gerichtliche Verfahren - diese Festsetzung greift er nicht an - und nochmals als "Vergleichsmehrwert" bei der Bestimmung des Vergleichswerts berücksichtigt worden; außerdem dürfe bei der Festsetzung des Vergleichswerts die Einigung über die Kosten des zuvor geführten und mit dem Vergleich erledigten Rechtsstreits nicht in Ansatz gebracht werden; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 268 f d.A. verwiesen.