Der Kläger begehrt eine Herabsetzung des mit Beschluss vom 10.11.2003 auf 104.618,23 EURO festgesetzten Werts für den von ihm mit der Beklagten geschlossenen Vergleich. U. a. macht er geltend, Einzelpositionen seien doppelt, nämlich bei der Festsetzung des Streitwerts für das gerichtliche Verfahren - diese Festsetzung greift er nicht an - und nochmals als "Vergleichsmehrwert" bei der Bestimmung des Vergleichswerts berücksichtigt worden; außerdem dürfe bei der Festsetzung des Vergleichswerts die Einigung über die Kosten des zuvor geführten und mit dem Vergleich erledigten Rechtsstreits nicht in Ansatz gebracht werden; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 268 f d.A. verwiesen.
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