OLG Thüringen - Beschluss vom 22.03.2006
6 U 968/05
Normen:
AktG § 247 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, - Vorinstanzaktenzeichen HKO 141/04

Zur Festsetzung des Streitwerts bei mehreren Beschlüssen in einer Anfechtungsklage

OLG Thüringen, Beschluss vom 22.03.2006 - Aktenzeichen 6 U 968/05

DRsp Nr. 2006/8486

Zur Festsetzung des Streitwerts bei mehreren Beschlüssen in einer Anfechtungsklage

»1. 1. Werden in einer Anfechtungsklage mehrere Beschlüsse angefochten, so ist für jeden Beschluss der Streitwert nach Maßgabe des § 247 AktG gesondert zu ermitteln; die für jeden Antrag festgesetzten Teilstreitwerte sind zu addieren (BGH, WM 1992, 1370, 1371). 2. Anders als bei der Streitwertfestsetzung nach § 3 ZPO ist gem. § 247 Abs. 1 AktG nicht allein das Interesse des Klägers maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr die Bedeutung der Sache für beide Parteien 3. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers bemisst sich nach dem mit der Vernichtung des angefochtenen Beschlusses verbundenen Erfolg und wird regelmäßig durch den Wert des klägerischen Aktienbesitzes begrenzt. 4. Das Interesse der beklagten Aktiengesellschaft an der Aufrechterhaltung des angefochtenen Hauptversammlungsbeschlusses, orientiert sich, soweit ein konkreter Vermögenswert der beschlossenen Maßnahme nicht feststellbar ist, an der Grundkapitalziffer oder an der Bilanzsumme der Gesellschaft im maßgeblichen Geschäftsjahr. 5. Bei einem Wert des Aktienbesitzes von 506,18 Euro einerseits und einem in 450.000 Stückaktien zerlegten Grundkapital im Gesamtwert von 1.150.406,73 Euro und einer Bilanzsumme von 4.390.982,34 Euro ist ein Streitwert von je 5.000.- Euro pro angefochtenen Beschluss angemessen.«