Das Gericht entscheidet gem. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Festsetzung des Streitwertes orientiert sich nicht gem. § 52 Abs. 3 GKG an der von der Beklagten mit dem streitbefangenen Bescheid festgestellten Gewerbesteuerforderung. Vielmehr richtet sich die Streitwertfestsetzung auf Grund der Verweisung in §
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