OLG Hamburg - Beschluss vom 13.01.2004
2 Wx 102/03
Normen:
WEG § 48 Abs. 3 ; KostO § 14 Abs. 3 Satz 4 ; KostO § 31 Abs. 3 ; ZPO § 321a Abs. 2 Satz 2 ; BRAGO § 9 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2004, 302
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 106/02

Zur Festsetzung des Geschäftswerts in WEG-Sachen

OLG Hamburg, Beschluss vom 13.01.2004 - Aktenzeichen 2 Wx 102/03

DRsp Nr. 2004/7221

Zur Festsetzung des Geschäftswerts in WEG -Sachen

1. Das Kostenvolumen eines angegriffenen Tagesordnungspunktes einer Wohnungseigentümerversammlung ist nicht gleichzusetzen mit dem Geschäftswert. Nach § 48 Abs. 3 WEG setzt der Richter den Geschäftswert nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung fest. Der Geschäftswert ist niedriger festzusetzen, wenn die nach Satz 1 berechneten Kosten des Verfahrens zu dem Interesse eines Beteiligten nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. 2. Bei der Bemessung des Geschäftswertes ist daher nicht nur das Interesse der Gemeinschaft z. B. an der Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen in Höhe der dadurch veranlassten Kosten, sondern das niedrigere subjektive Interesse desjenigen zu berücksichtigen, der die Aufhebung des entsprechenden Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümerversammlung begehrt, wenn im konkreten Fall der objektive Wert des Verfahrensgegenstandes zu einem Kostenrisiko führen würde, das zu dem persönlichen Interesse außer Verhältnis steht.

Normenkette:

WEG § 48 Abs. 3 ; KostO § 14 Abs. 3 Satz 4 ; KostO § 31 Abs. 3 ; ZPO § 321a Abs. 2 Satz 2 ; BRAGO § 9 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.