I.
Die Antragstellerin war bis zum 31.12.1993 Verwalterin des Gemeinschaftseigentums der Wohnungseigentümergemeinschaft in Hamburg. Die Beteiligten streiten über die Richtigkeit der Abrechnung der Antragstellerin über die Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in den Jahren 1990 bis 1993. In diesem Zeitraum hat die Antragstellerin über ein Konto bei der Vereins- und Westbank nicht nur den die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums betreffenden Zahlungsverkehr abgewickelt, sondern auch den Zahlungsverkehr betreffend die Verwaltung des Sondereigentums für 17 Eigentümer. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragstellerin vollständige Belege über die Entwicklung des Mischkontos vorgelegt hat.
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