OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.11.2006
I-10 W 103/06
Normen:
ZPO §§ 91 ff § 104 Abs. 3 Satz 1 § 494a § 567 ;
Fundstellen:
Rpfleger 2007, 228
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 17.03.2006

Zur Festsetzbarkeit der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2006 - Aktenzeichen I-10 W 103/06

DRsp Nr. 2007/10501

Zur Festsetzbarkeit der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens

Führt ein selbständiges Beweisverfahren zu keiner Streitentscheidung, dann gibt es keine obsiegende und unterlegene Partei. In diesem Fall findet grundsätzlich kein Kostenausgleich gemäß der §§ 91ff ZPO statt. Lediglich im Hauptverfahren können die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in die Entscheidung über die Prozesskosten einbezogen werden. Nur wenn keine Klage in der Hauptsache erhoben wird, kann nach § 494a Abs. 2 ZPO eine selbständige Kostengrundentscheidung ergehen.

Normenkette:

ZPO §§ 91 ff § 104 Abs. 3 Satz 1 § 494a § 567 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die bei Gericht am 11.04.2006 eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten (Bl. 148 GA) gegen den ihnen am 30.03.2006 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 17.03.2006 (Bl. 141f, 147 GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig und begründet.

Die mit Antrag der Beklagten vom 22.03.2006 (Bl. 145 GA) zur Festsetzung angemeldeten außergerichtlichen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens AG Neuss 82 H 36/03 gehören zu den notwendigen Kosten dieses Rechtsstreits, die nach der Kostengrundentscheidung im Urteil vom 07.10.2005 (Bl. 86 ff GA) von der Klägerin zu tragen sind.

1.