I.
Die bei Gericht am 11.04.2006 eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten (Bl. 148 GA) gegen den ihnen am 30.03.2006 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 17.03.2006 (Bl. 141f, 147 GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig und begründet.
Die mit Antrag der Beklagten vom 22.03.2006 (Bl. 145 GA) zur Festsetzung angemeldeten außergerichtlichen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens AG Neuss 82 H 36/03 gehören zu den notwendigen Kosten dieses Rechtsstreits, die nach der Kostengrundentscheidung im Urteil vom 07.10.2005 (Bl. 86 ff GA) von der Klägerin zu tragen sind.
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