Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig (§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1RPflG, 567 Abs. 1 Nr. 1ZPO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
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