OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.09.2007
I-20 W 70/07
Normen:
ZPO § 91 ; RVG § 13 ; RVG § 14 ; RVG -VV Nr. 2300;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 08.03.2007

Zur Erstattungsfähigkeit von Vorbereitungskosten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.09.2007 - Aktenzeichen I-20 W 70/07

DRsp Nr. 2008/5635

Zur Erstattungsfähigkeit von "Vorbereitungskosten"

1. Kosten, die durch die vorprozessuale Abwehr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung entstanden sind, stellen keine nach § 91 ZPO zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits dar. 2. Zwar werden anerkanntermaßen auch sog. Vorbereitungskosten zu den Prozesskosten gemäß § 91 ZPO gerechnet, wenn sie in Bezug auf einen konkret bevorstehenden Rechtsstreit entstanden sind. Eine den Prozess unmittelbar vorbereitende Funktion hat das Abwehrschreiben jedoch ebenso wenig wie das ihm vorausgegangene Abmahnschreiben.

Normenkette:

ZPO § 91 ; RVG § 13 ; RVG § 14 ; RVG -VV Nr. 2300;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat zu Recht die Festsetzung einer 0,65 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV, §§ 13, 14 RVG in Höhe von 880,10 EUR abgelehnt. Hierbei handelt es sich um Kosten, die durch die vorprozessuale Abwehr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung entstanden sind; nach § 91 ZPO zu erstattende Kosten des Rechtsstreits sind dies jedoch nicht.