Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat zu Recht die Festsetzung einer 0,65 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV, §§ 13, 14 RVG in Höhe von 880,10 EUR abgelehnt. Hierbei handelt es sich um Kosten, die durch die vorprozessuale Abwehr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung entstanden sind; nach § 91 ZPO zu erstattende Kosten des Rechtsstreits sind dies jedoch nicht.
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