Nachdem die Klägerin die Klage zurückgenommen hatte und ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind, hat die Beklagte Übersetzungskosten zur Erstattung angemeldet, und zwar für die Übersetzung der Klageschrift, des Entwurfs der Klageerwiderung und einer vor dem 06.01.2005 hinterlegten Schutzschrift.
Im angefochtenen Beschluss hat das Landgericht diese Kosten mit der Begründung abgesetzt, die Niederlassung der Beklagten in O1 sei der deutschen Sprache mächtig.
Mit ihrer zulässigen sofortigen Beschwerde macht die Beklagte geltend, sie verfüge über eine Rechtsabteilung nur an ihrem Hauptsitz in O2, die sie habe konsultieren müssen. Bei ihr handele es sich um einen Teil eines weltumspannendes Unternehmens, so dass sie sich mit der in O2 geschäftsansässigen, englischsprechenden Zentrale habe absprechen müssen.
Aus diesem Vortrag erschließt sich die Notwendigkeit der aufgewandten Übersetzungskosten nicht.
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