SchlHOLG - Beschluss vom 04.11.2002
9 W 47/02
Normen:
ZPO § 91 § 104 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2003, 27
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 05.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 151/00

Zur Erstattungsfähigkeit von Terminreisekosten auswärtiger Anwälte

SchlHOLG, Beschluss vom 04.11.2002 - Aktenzeichen 9 W 47/02

DRsp Nr. 2003/2928

Zur Erstattungsfähigkeit von Terminreisekosten auswärtiger Anwälte

Die Reisekosten auswärtiger Anwälte sind nicht erstattungsfähig, wenn es genügt, einen ortsansässigen Kollegen schriftlich oder telefonisch zu unterrichten.

Normenkette:

ZPO § 91 § 104 ;

Gründe:

Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 2, 577 ZPO (a.F.) zulässige Beschwerde ist begründet. Die Positionen "Auslagen/Abwesenheitsgeld" (inkl. Mehrwertsteuer 127,60 DM) und "Fahrkosten" (152,00 DM) sind nicht erstattungsfähig. Dies führt dazu, dass der festgesetzte Betrag von 2.889,60 DM um 279,60 DM auf 2.610,00 DM zu kürzen ist, was dem tenorierten Betrag von 1.334,47 EURO entspricht.