Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 2, 577 ZPO (a.F.) zulässige Beschwerde ist begründet. Die Positionen "Auslagen/Abwesenheitsgeld" (inkl. Mehrwertsteuer 127,60 DM) und "Fahrkosten" (152,00 DM) sind nicht erstattungsfähig. Dies führt dazu, dass der festgesetzte Betrag von 2.889,60 DM um 279,60 DM auf 2.610,00 DM zu kürzen ist, was dem tenorierten Betrag von 1.334,47 EURO entspricht.
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