Die Erinnerung von Rechtsanwalt L K gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg ist als sofortige Beschwerde zu behandeln. Sie ist zulässig (entsprechend § 128 Abs. 4 BRAGO) und begründet.
Inwieweit Reisekosten eines beigeordneten, nicht am Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalts zu erstatten sind, ist strittig (vgl. zum Meinungsstand: Zöller/Philippi, ZPO, 23. Auflage, § 121, RdNr. 12 f). Der Senat ist der Auffassung, daß hierauf keine generell geltende Antwort gegeben werden kann. Abzustellen ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles.
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