KG - Beschluss vom 05.08.2004
19 WF 166/04
Normen:
ZPO § 104 Abs. 3 ; ZPO § 568 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 253
NJW-RR 2005, 655
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 19.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen F 14185/99

Zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Rechtsanwalts für die Fahrt zum Prozessgericht

KG, Beschluss vom 05.08.2004 - Aktenzeichen 19 WF 166/04

DRsp Nr. 2005/1743

Zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Rechtsanwalts für die Fahrt zum Prozessgericht

»Die durch die Reise des am Wohnort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu dem Prozessgericht entstehenden Aufwendungen sind nicht erstattungsfähig, wenn er einer Sozietät angehört, die ebenfalls am Sitz des Prozessgerichts mit dort postulationsfähigen Rechtsanwälten vertreten ist.«

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 3 ; ZPO § 568 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die in Bonn wohnhafte Klägerin nahm den Beklagten auf Unterhalt vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in Anspruch. Der Rechtsstreit endete mit einem Urteil des Kammergerichts vom 19. August 2003, das - nach Berichtigung - von den Kosten 44 % der Klägerin und 56 % dem Beklagten auferlegte.