Mit seiner gemäß §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 2 RpflG i. V. mit den §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 2 und 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässigen sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Oldenburg vom 06.11.2002 begehrt der Beklagte zu 2. die Absetzung der Kosten für den Unterbevollmächtigten (5/10 gemäß §§ 53, 31 I 1 BRAGO und 5/10 gemäß § 33 BRAGO) in Höhe von 501,12 EURO, die die Rechtspflegerin neben den Gebühren für den Prozessbevollmächtigten (10/10 Prozessgebühr gemäß §§ 11, 31 I 1 BRAGO und 3/10 gemäß § 33 III BRAGO) festgesetzt hat.
Das Rechtsmittel führt in der Sache zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang und insoweit zur Zurückverweisung des Kostenfestsetzungsverfahrens an das Landgericht Oldenburg zwecks erneuter Behandlung (§ 572 Abs. 3 ZPO).
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