Über die Beschwerde war gemäß § 568 I ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden, da die in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat die Erstattung von Patentanwaltskosten mit Recht abgelehnt, da die Hinzuziehung eines Patentanwalts durch die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall im kostenrechtlichen Sinne (§ 91 ZPO) nicht erforderlich war.
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