OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.09.2006
6 W 185/06
Normen:
ZPO § 91 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-6 O 33/04,

Zur Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltkosten in Wettbewerbssache

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.09.2006 - Aktenzeichen 6 W 185/06

DRsp Nr. 2006/26259

Zur Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltkosten in Wettbewerbssache

»Nur solche Tätigkeiten, die in das typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts gehören, können in Wettbewerbssachen betreffend den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz als erstattungsfähig angesehen werden.«

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Entscheidungsgründe:

Über die Beschwerde war gemäß § 568 I ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden, da die in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat die Erstattung von Patentanwaltskosten mit Recht abgelehnt, da die Hinzuziehung eines Patentanwalts durch die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall im kostenrechtlichen Sinne (§ 91 ZPO) nicht erforderlich war.