OLG Bamberg - Beschluss vom 30.06.2004
1 W 35/04
Normen:
BGB § 247 ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ; ZPO § 278 Abs. 6 ; BRAGO § 28 ; BRAGO § 53 ; BRAO §§ 18 ff. ;
Fundstellen:
OLGReport-Bamberg 2005, 127
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 26.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 33/03

Zur Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten am Gerichtsort bei überörtlich tätiger Sozietät

OLG Bamberg, Beschluss vom 30.06.2004 - Aktenzeichen 1 W 35/04

DRsp Nr. 2005/2729

Zur Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten am Gerichtsort bei überörtlich tätiger Sozietät

1. Wird in einem Rechtsstreit eine überörtliche Sozietät als solche mit der Wahrnehmung der Interessen einer Partei beauftragt, so sind Terminsreisekosten eines auswärtigen Unterbevollmächtigten zu vermeiden, wenn Rechtsanwälte der überörtlichen Sozietät ihren Sitz am Gerichtsort haben. 2. Der Grundsatz, dass eine Partei die Prozesskosten möglichst gering halten muss, gebietet hier, dass die am Wohn- oder Geschäftsort der Partei in Anspruch genommenen Rechtsanwälte nicht einen am Gerichtsort zugelassenen weiteren Prozessbevollmächtigten beauftragen und auch nicht selbst zu den Terminen am Gerichtsort anreisen, sondern die am Gerichtsort zugelassenen Mitglieder der Sozietät mit der Terminswahrung beauftragen. 3. Nichts anderes gilt dem Grunde nach, wenn Mitglieder der überörtlichen Sozietät - wie hier - zwar nicht am Gerichtsort, aber in dessen Nähe zugelassen sind.

Normenkette:

BGB § 247 ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ; ZPO § 278 Abs. 6 ; BRAGO § 28 ; BRAGO § 53 ; BRAO §§ 18 ff. ;

Entscheidungsgründe:

I.