OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.09.2007
I-10 W 121/07
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 209
OLGReport-Düsseldorf 2008, 233
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 10.04.2007

Zur Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten eines Rechtsanwalts am sog. dritten Ort

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2007 - Aktenzeichen I-10 W 121/07

DRsp Nr. 2008/10485

Zur Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten eines Rechtsanwalts am sog. dritten Ort

1. Eine (vollständige) Berücksichtigung der durch die Beauftragung eines an einem dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten entstehenden Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Beauftragung des Rechtsanwaltes durch besondere Gründe veranlasst war. 2. Besondere Gründe können etwa dann vorliegen, wenn es um die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts geht und ein vergleichbarer Anwalt am Wohnort der Partei nicht beauftragt werden kann.

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Entscheidungsgründe:

Die am 27.04.2007 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten (Bl. 171 GA) gegen den ihr am 25.04.2007 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 10.04.2007 (Bl. 167 f, 170 GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.