Die am 27.04.2007 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten (Bl. 171 GA) gegen den ihr am 25.04.2007 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 10.04.2007 (Bl. 167 f, 170 GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
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