Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (n.F.); §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG). Sie ist vom Einzelrichter zu entscheiden (§ 568 Satz 1 ZPO (n.F.)).
Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg, denn das Landgericht hat die von der Beklagten angemeldeten Kosten für private Rechtsgutachten (erstinstanzlich 38.505,00 DM + 12.435,16 DM und zweitinstanzlich 181.881,60 DM + 4.928,69 DM) zu Unrecht in die Kostenausgleichung einbezogen. Die Kosten für die Rechtsgutachten, die die Beklagte eingeholt hat, sind nicht erstattungsfähig, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Beklagten nicht notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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