OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.08.2002
12 W 113/02
Normen:
ZPO § 91 ;

Zur Erstattungsfähigkeit von Kosten für private Rechtsgutachten über inländisches Recht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.08.2002 - Aktenzeichen 12 W 113/02

DRsp Nr. 2002/17366

Zur Erstattungsfähigkeit von Kosten für private Rechtsgutachten über inländisches Recht

»Kosten für private Rechtsgutachten über inländisches Recht sind nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig (§ 91 ZPO).«

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (n.F.); §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG). Sie ist vom Einzelrichter zu entscheiden (§ 568 Satz 1 ZPO (n.F.)).

Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg, denn das Landgericht hat die von der Beklagten angemeldeten Kosten für private Rechtsgutachten (erstinstanzlich 38.505,00 DM + 12.435,16 DM und zweitinstanzlich 181.881,60 DM + 4.928,69 DM) zu Unrecht in die Kostenausgleichung einbezogen. Die Kosten für die Rechtsgutachten, die die Beklagte eingeholt hat, sind nicht erstattungsfähig, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Beklagten nicht notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).