Zutreffend hat der Rechtspfleger die von den Kläger angemeldete Vergütung für die Mitwirkung des Hausverwalters an dem Rechtsstreit als nicht prozessnotwendig außer Ansatz gelassen und zur Begründung auf den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 6. Juni 2001 - veröffentlicht in JurBüro 2001, 648 f - verwiesen. Einwendungen gegen die tragenden Grundsätze dieser Entscheidung haben die Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
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