OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.05.2004
9 WF 105/04
Normen:
BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 91 ;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 18.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 502/99

Zur Erstattungsfähigkeit von Kopierkosten für die Ablichtung der erstinstanzlichen Gerichtsakte

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.05.2004 - Aktenzeichen 9 WF 105/04

DRsp Nr. 2005/10867

Zur Erstattungsfähigkeit von Kopierkosten für die Ablichtung der erstinstanzlichen Gerichtsakte

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO gehören die Kosten für die vom Anwalt angefertigten Ablichtungen aus der Gerichtsakte zu den erstattungsfähigen Auslagen, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten ist. Eine hinreichende Information über den Prozessstoff, den Verfahrensgang sowie die maßgeblichen Prozessdaten erster Instanz wird häufig nur zuverlässig durch die vollständige Kenntnisnahme von der Gerichtsakte sicherzustellen sein.

Normenkette:

BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 91 ;

Gründe:

Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO infolge der Überschreitung des Beschwerdewertes von 50 EUR zulässigen Beschwerde der Staatskasse gegen die auf die Erinnerung der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 12. November 2003 gegen die Gebührenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle getroffene richterliche Entscheidung des Amtsgerichts vom 18. Februar 2004 ist unbegründet.

In dem vom Amtsgericht auf die Ersterinnerung zuerkannten Umfang von 57,71 EUR sind die geltendgemachten Kopierkosten für die erstinstanzliche Gerichtsakte erstattungsfähig.