Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO infolge der Überschreitung des Beschwerdewertes von 50 EUR zulässigen Beschwerde der Staatskasse gegen die auf die Erinnerung der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 12. November 2003 gegen die Gebührenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle getroffene richterliche Entscheidung des Amtsgerichts vom 18. Februar 2004 ist unbegründet.
In dem vom Amtsgericht auf die Ersterinnerung zuerkannten Umfang von 57,71 EUR sind die geltendgemachten Kopierkosten für die erstinstanzliche Gerichtsakte erstattungsfähig.
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