OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.12.2004
I-2 W 46/04
Normen:
BRAGO § 26 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 104 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 11.06.2004

Zur Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2004 - Aktenzeichen I-2 W 46/04

DRsp Nr. 2005/2472

Zur Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts

1. Aufwendungen für die Erstellung von Farbdrucken, die eidesstattlichen Versicherungen als Anlagen beigefügt werden, sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Kosten anzusehen. 2. Nach § 26 BRAGO sind Auslagen eines Rechtsanwaltes nicht stets nur bis zur Höhe der Auslagenpauschale von EUR 20,00 erstattungsfähig, sondern darüber hinaus auch, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig entstanden sind.

Normenkette:

BRAGO § 26 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 104 Abs. 2 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf (Rechtspflegerin) vom 11. Juni 2004 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 85,69 festgesetzt.