Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig (§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ) und hat in der Sache Erfolg.
1.
Soweit der Beklagte mit seiner Beschwerde die Festsetzung einer Verhandlungsgebühr nach § 35 BRAGO ( zuzüglich Mehrwertsteuer = ) zu Gunsten des Klägers beanstandet hatte, ist dem im Teilabhilfebeschluss des Landgerichts Rechnung getragen worden.
2.
Darüber hinaus hat das Rechtsmittel des Beklagten Erfolg, soweit zu seinen Lasten Auslagen für 14 der Klageschrift beigefügte Fotokopien ( zuzüglich 16% Mehrwertsteuer) festgesetzt worden sind.
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