Das Rechtsmittel des Beklagten ist zulässig. Es führt auch in der Sache selbst zum Erfolg. Der Kläger ist aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2002 verpflichtet, an den Beklagten weitere Kosten in Höhe von zu zahlen. Dabei handelt es sich um eine Verhandlungsgebühr für die Mitwirkung von Herrn Patentanwalt S., Oldenburg, im Verhandlungstermin vor dem Landgericht vom 14. Februar 2002 (§§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 11 BRAGO,
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