OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.02.2003
6 W 2/03
Normen:
MarkenG § 140 Abs. 1 ; MarkenG § 140 Abs. 3 (n.F.) ; MarkenG § 140 Abs. 5 (a.F.) ; BRAGO § 11 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. - 2/3 O 296/01 - 16.09.2002,

Zur Erstattungsfähigkeit einer Verhandlungsgebühr des in Kennzeichenstreitsache mitwirkenden Patentanwalts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.02.2003 - Aktenzeichen 6 W 2/03

DRsp Nr. 2003/9108

Zur Erstattungsfähigkeit einer Verhandlungsgebühr des in Kennzeichenstreitsache mitwirkenden Patentanwalts

»Durch § 140 Abs. 3 MarkenG n. F. ist die Beschränkung der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts auf eine Gebühr entfallen. Für die Erstattungsfähigkeit einer Verhandlungsgebühr kommt es allein darauf an, ob der Patentanwalt nach Inkrafttreten des KostenbereinigungsG (1.1.2002) an der mündlichen Verhandlung mitgewirkt hat.«

Normenkette:

MarkenG § 140 Abs. 1 ; MarkenG § 140 Abs. 3 (n.F.) ; MarkenG § 140 Abs. 5 (a.F.) ; BRAGO § 11 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel des Beklagten ist zulässig. Es führt auch in der Sache selbst zum Erfolg. Der Kläger ist aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2002 verpflichtet, an den Beklagten weitere Kosten in Höhe von zu zahlen. Dabei handelt es sich um eine Verhandlungsgebühr für die Mitwirkung von Herrn Patentanwalt S., Oldenburg, im Verhandlungstermin vor dem Landgericht vom 14. Februar 2002 (§§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 11 BRAGO, 140 Abs. 3 Markengesetz n.F.).