LG Ansbach, vom 12.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 76/02
Zur Erstattungsfähigkeit einer Verhandlungsgebühr bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.02.2003 - Aktenzeichen 9 W 373/03
DRsp Nr. 2003/6270
Zur Erstattungsfähigkeit einer Verhandlungsgebühr bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2ZPO
»Im Fall der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2ZPO fällt weder eine Verhandlungsgebühr in Anwendung der §§ 35, 11 Abs. 1 Satz 4, 31 Abs. 1 Nr. 2BRAGO an, noch eine halbe Verhandlungsgebühr in analoger Anwendung des § 114 Abs. 3BRAGO i.V.m. § 130aVwGO.«