Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat aus den in wesentlichen zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses der Rechtspflegerin vom 6. Mai 2005 in der Sache keinen Erfolg.
Die Rechtspflegerin hat zu Recht die Erstattungsfähigkeit des Mehrvertretungszuschlages gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO bejaht.
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