OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.05.2005
I-24 W 25/05
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 1, 2 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 1257
OLGReport-Düsseldorf 2006, 31
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 10.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 291/03

Zur Erstattungsfähigkeit des Mehrvertretungszuschlages gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO bei Vetretung der Mitglieder einer Anwaltssozietät

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2005 - Aktenzeichen I-24 W 25/05

DRsp Nr. 2007/6706

Zur Erstattungsfähigkeit des Mehrvertretungszuschlages gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO bei Vetretung der Mitglieder einer Anwaltssozietät

1. Mitglieder einer Anwaltssozietät in der Rechtsform einer BGB -Gesellschaft, die in einem Passivprozess aus einem früheren Mandatsverhältnis als Gesamtschuldner auf Zahlung in Anspruch genommen werden und sich durch einen außenstehenden Anwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, stellen eine Auftraggebermehrheit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO dar. Der dadurch gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO anfallende Mehrvertretungszuschlag ist durch den unterlegenen Prozessgegner zu erstatten. 2. Unter dem Gesichtspunkt der höchstrichterlichen Anerkennung der Rechtsfähigkeit der BGB -Gesellschaft kann künftig eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO dann zu versagen sein, wenn die BGB -Gesellschaft als solche verklagt wird.

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 1, 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat aus den in wesentlichen zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses der Rechtspflegerin vom 6. Mai 2005 in der Sache keinen Erfolg.

Die Rechtspflegerin hat zu Recht die Erstattungsfähigkeit des Mehrvertretungszuschlages gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO bejaht.

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