I.
Mit einem am 25.05.2001 beim Amtsgericht Ansbach eingegangenen Schriftsatz vom 17.05.2001 haben die Kläger gegen den Beklagten eine letztlich auf Zahlung von Kindesunterhalt gerichtete Stufenklage eingereicht.
Auf ihren Antrag hin hat ihnen das Amtsgericht - Familiengericht - Ansbach mit Beschluß vom 31.08.2001 Prozeßkostenhilfe für den ersten "Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung bewilligt und ihnen "zur Wahrnehmung der Rechte" Rechtsanwalt ... aus ... beigeordnet.
Mit Beschluß vom 21.11.2001 hat sich das Amtsgericht Ansbach für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Neustadt/Aisch verwiesen. Dort wurde am 02.05.2002 verhandelt.
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