KG - Beschluss vom 15.08.2005
1 W 281/05
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; BRAGO § 28 ; RVG § 61 ;
Fundstellen:
NJ 2006, 85
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 454/02

Zur Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten des von der auswärtigen Partei beauftragten Prozessbevollmächtigten

KG, Beschluss vom 15.08.2005 - Aktenzeichen 1 W 281/05

DRsp Nr. 2005/17771

Zur Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten des von der auswärtigen Partei beauftragten Prozessbevollmächtigten

1. Die Zuziehung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch die an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei ist in der Regel als eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen, da ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandates in der ganz überwiegenden Mehrheit der Fälle erforderlich und sinnvoll ist. 2. Etwas Anderes gilt dann, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich ist. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt. 3. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn das gewerbliche Unternehmen zwar am Ort des auswärtigen Gerichts eine Zweigniederlassung unterhält, die tatsächliche Bearbeitung der Rechtsangelegenheiten aber am Hauptunternehmenssitz an einem anderen Ort erfolgt.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; BRAGO § 28 ; RVG § 61 ;

Entscheidungsgründe: