I.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 569 ZPO in Verb. mit § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 04.11.2004 (Bl. 21, 22 d. A.) gegen den ihr Prozesskostenhilfe zwar grundsätzlich, jedoch nur unter eingeschränkter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu den Bedingungen einer ortsansässigen Anwältin bewilligenden Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 29.09.2004 (Bl. 16, 17 d. A.), zugestellt am 03.11.2004 (Bl. 20 d. A.), hat in der Sache Erfolg.
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