I.
Die Klägerin nahm die in Wolfsburg ansässige Beklagte aus einer Marke in Anspruch. Das Verfahren bezüglich der einstweiligen Verfügung betrieb sie beim Landgericht Hamburg. Klage erhob sie beim Landgericht München I, das die Klage abgewiesen hat.
Die Bevollmächtigten der Beklagten haben Kostenfestsetzung beantragt (Bl. 72 d.A.) und dabei 553,40 EURO Reisekosten (Hamburg-München, ohne Umsatzsteuer) geltend gemacht.
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