OLG München - Beschluss vom 19.02.2004
29 W 825/04
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
GRUR 2005, 360
MDR 2004, 907
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen O 15967/03

Zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts bei Wechsel des Gerichtsorts für Klageverfahren

OLG München, Beschluss vom 19.02.2004 - Aktenzeichen 29 W 825/04

DRsp Nr. 2004/2916

Zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts bei Wechsel des Gerichtsorts für Klageverfahren

»1. Die im Zusammenhang mit der Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind notwendige Kosten der Rechtsverteidigung, auch wenn ein gewerbliches Unternehmen über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt, wenn die Gegenpartei für das Klageverfahren einen anderen Gerichtsort gewählt hat als für die einstweilige Verfügung.2. Die angegriffene Partei muss unter diesen Umständen keinen neuen Rechtsanwalt beauftragen, sondern kann für ihren Prozessbevollmächtigten aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren Reisekosten geltend machen.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nahm die in Wolfsburg ansässige Beklagte aus einer Marke in Anspruch. Das Verfahren bezüglich der einstweiligen Verfügung betrieb sie beim Landgericht Hamburg. Klage erhob sie beim Landgericht München I, das die Klage abgewiesen hat.

Die Bevollmächtigten der Beklagten haben Kostenfestsetzung beantragt (Bl. 72 d.A.) und dabei 553,40 EURO Reisekosten (Hamburg-München, ohne Umsatzsteuer) geltend gemacht.