OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.02.2007
6 W 17/07
Normen:
BRAGO § 6 ; ZPO § 91 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 § 104 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 13.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 24/02

Zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.02.2007 - Aktenzeichen 6 W 17/07

DRsp Nr. 2007/5052

Zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalts

1. Im Allgemeinen handelt es sich um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohnsitz oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt. 2. Auch die Reisekosten des an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalts sind grundsätzlich erstattungsfähig, allerdings nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts. 3. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt.

Normenkette:

BRAGO § 6 ; ZPO § 91 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 § 104 ;

Entscheidungsgründe:

I.