OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.02.2006
I-10 W 135/05
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 § 104 ; BRAGO § 28 ;

Zur Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten bei Klage mehrerer Mitversicherer

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2006 - Aktenzeichen I-10 W 135/05

DRsp Nr. 2006/18846

Zur Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten bei Klage mehrerer Mitversicherer

»Bei einer Klage mehrerer Mitversicherer ist für die Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, maßgeblich auf den Führungsversicherer abzustellen, dem im Innenverhältnis die ausschließliche Schadensbearbeitung und federführende Führung des Rechtsstreits übertragen ist. Für die übrigen Mitversicherer besteht dann regelmäßig kein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Rechtsanwaltes.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 § 104 ; BRAGO § 28 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am 21.06.2004 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten (Bl. 225 b GA) gegen den ihr am 14.06.2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.06.2004 (Bl. 219 ff, 224 a GA) ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet.