I.
Die am 21.06.2004 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten (Bl. 225 b GA) gegen den ihr am 14.06.2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.06.2004 (Bl. 219 ff, 224 a GA) ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet.
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