OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.09.2006
I-10 W 74/06
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 § 104 Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 03.02.2006

Zur Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten durch Beauftragung eines am Gerichtsort nicht ansässigen Rechtsanwalts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.09.2006 - Aktenzeichen I-10 W 74/06

DRsp Nr. 2007/11118

Zur Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten durch Beauftragung eines am Gerichtsort nicht ansässigen Rechtsanwalts

1. Reisekosten zur Terminswahrnehmung eines Prozessbevollmächtigten, der weder bei dem Prozessgericht zugelassen noch am Gerichtsort ansässig ist, sind nur insoweit zu erstatten, als dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Ob diese Notwendigkeit gegeben war, bemisst sich danach, was eine vernünftige und kostenorientierte Partei als sachdienlich ansehen durfte. 2. Befindet sich die Rechtsabteilung und einer von zwei ins Handelsregister eingetragenen Unternehmenssitzen am Ort des Prozessgerichts, hätte eine wirtschaftlich vernünftig denkende Partei einen an diesem Ort ansässigen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt, und nicht einen Rechtsanwalt am entfernteren Ort ihres zweiten Unternehmenssitzes.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 § 104 Abs. 3 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die am 18.02.2006 (Bl. 365 GA) bei Gericht eingegangene Beschwerde des Klägers ist als sofortige Beschwerde gegen den ihm am 13.02.2006 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.02.2006 (Bl. 361 ff GA) gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet.