Die am 18.02.2006 (Bl. 365 GA) bei Gericht eingegangene Beschwerde des Klägers ist als sofortige Beschwerde gegen den ihm am 13.02.2006 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.02.2006 (Bl. 361 ff GA) gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|